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Arbeitsrecht zahnarzthelferin notdienst
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Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Im Bereitschaftsdienst gelten somit die gesetzlichen Schutzvorschriften wie Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten, während bei Rufbereitschaft wesentlich mehr möglich ist. Aber: Wo Rufbereitschaft.
e208-17
e120-28
e106-18
e766-14
e612-21
e601-17
e541-22
e665-43
e650-15
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